Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizwachtmeisterdienst Brandenburg

APOJWDBbg

§ 4 Dienstverhältnis und Teilzeit

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOJWDBbg/4#abs-1 (1) Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Justizhauptwachtmeisteranwärterin“ oder „Justizhauptwachtmeisteranwärter“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOJWDBbg/4#abs-2 (2) Die Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung als Pflegezeit oder aus familiären Gründen ist nur während der fachpraktischen Ausbildungsabschnitte zulässig, nicht jedoch während der fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte und des Prüfungsverfahrens. Ein Umfang von 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit darf nicht unterschritten werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOJWDBbg/4#abs-3 (3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet nach Maßgabe von § 32 des Landesbeamtengesetzes.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOJWDBbg/4#abs-4 (4) Aus dem Vorbereitungsdienst soll entlassen werden, wer sich aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen als ungeeignet für die Ausbildung oder das angestrebte Amt erweist. Die Bekanntgabe der Entlassung erfolgt durch Bescheid der Präsidentin oder des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.

§ 3 § 5