Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Prüfungsordnung
APO§ 30 Nichtbestehen der Prüfung
Stand: 25.08.2026
Die Prüfung ist unbeschadet des § 22 nicht bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin im Durchschnitt schlechter als „ausreichend“ gearbeitet hat.