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§ 30 APO (Bayern) — Nichtbestehen der Prüfung

Allgemeine Prüfungsordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfung ist unbeschadet des § 22 nicht bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin im Durchschnitt schlechter als „ausreichend“ gearbeitet hat.