Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Prüfungsordnung
APO§ 14 Unaufschiebbare Entscheidungen
Stand: 25.08.2026
Der oder die Vorsitzende ist befugt, an Stelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. Hiervon hat er oder sie dem Prüfungsausschuß bei der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.