Der oder die Vorsitzende ist befugt, an Stelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. Hiervon hat er oder sie dem Prüfungsausschuß bei der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
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Der oder die Vorsitzende ist befugt, an Stelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. Hiervon hat er oder sie dem Prüfungsausschuß bei der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.