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§ 14 APO (Bayern) — Unaufschiebbare Entscheidungen

Allgemeine Prüfungsordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der oder die Vorsitzende ist befugt, an Stelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. Hiervon hat er oder sie dem Prüfungsausschuß bei der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.