Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg
APO-WbK§ 63 Belegung einzelner Fächer
Stand: 26.08.2026
Die Belegung eines einzelnen Faches ist zulässig, wenn auf diese Weise ein Abschluss erworben werden kann. Werden Latinum, Graecum oder Hebraicum angestrebt, muss das entsprechende Fach spätestens mit Beginn der Qualifikationsphase belegt werden.
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung,
Wissenschaft und Forschung
Hinweis
(Artikel 6 der Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 26b SchVG vom 11. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 792))
In-Kraft-Treten
1. Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft mit der Maßgabe, dass die landeseinheitlichen Prüfungsaufgaben für die schriftliche Abiturprüfung in den einzelnen Schulformen und Bildungsgängen wie folgt eingeführt werden:
a) An den Gymnasien und an den Gesamtschulen sowie in den Abiturprüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler erstmals im Schuljahr 2006/2007 in allen schriftlichen Prüfungsfächern.
b) An den Berufskollegs erstmals im Schuljahr 2007/2008 beginnend mit den schriftlichen Prüfungsaufgaben in den für die Bildungsgänge Profil bildenden Leistungsfächern und in den beiden Folgejahren erweitert auf die übrigen schriftlichen Prüfungsfächer nach den Vorgaben der obersten Schulaufsichtsbehörde.
c) An den Weiterbildungskollegs und an den Waldorfschulen erstmals im Schuljahr 2007/2008 in allen schriftlichen Prüfungsfächern.
Bis zur Einführung der landeseinheitlichen Prüfungsaufgaben in allen Fächern der schriftlichen Abiturprüfung gelten die bisherigen Bestimmungen für die schriftliche Abiturprüfung weiter.
2. Abweichend von Nummer 1 tritt Artikel 2 Abschnitt I (APO-BK Anlage B) am Tag nach Verkündung der Verordnung in Kraft.
Hinweis
(Artikel 8 der Verordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333))
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
(Artikel 8 Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und Absatz 2 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Januar 2021 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 13. Februar 2021).