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APO-WbK

§ 48 Fachprüfungsausschüsse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/48#abs-1 (1) Für die einzelnen Prüfungsfächer in der mündlichen Prüfung bildet die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses jeweils einen oder mehrere Fachprüfungsausschüsse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/48#abs-2 (2) Jeder Fachprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern:

1. der oder dem Vorsitzenden,

2. der Fachprüferin oder dem Fachprüfer,

3. der Schriftführerin oder dem Schriftführer.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/48#abs-3 (3) Soweit nicht die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses selbst oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter der oberen oder obersten Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz übernimmt, führt in der Regel eine Lehrkraft der Schule den Vorsitz. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann auch eine Lehrkraft einer anderen Schule mit dem Vorsitz beauftragen. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses muss beide Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium besitzen oder mit der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II die Berechtigung erworben haben, ein Fach in der gymnasialen Oberstufe zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/48#abs-4 (4) Fachprüferin oder Fachprüfer ist in der Regel die Fachlehrkraft, die die Studierenden in dem letzten Semester unterrichtet hat. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer muss in der Regel in dem jeweiligen Fach die Lehramtsprüfungen abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium oder für die Sekundarstufe II besitzen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/48#abs-5 (5) Schriftführerin oder Schriftführer ist in der Regel eine Lehrkraft der Schule, die das Fach nach Möglichkeit in der Qualifikationsphase unterrichtet hat. Die Schriftführerin oder der Schriftführer soll in dem jeweiligen Fach die Lehramtsprüfungen abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium oder für die Sekundarstufe II besitzen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/48#abs-6 (6) Die Dezernentin oder der Dezernent oder die oder der Beauftragte der obersten Schulaufsichtsbehörde ist berechtigt, Vertreterinnen oder Vertreter einer Schulaufsichtsbehörde sowie Lehrkräfte einer anderen Schule zu Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses zu bestellen. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/48#abs-7 (7) Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses kann Entscheidungen dieses Ausschusses gemäß § 47 Abs. 8 beanstanden. Wird der Vorsitz des Fachprüfungsausschusses durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der oberen oder obersten Schulaufsichtsbehörde wahrgenommen, entfällt das Beanstandungsrecht der oder des Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses gegen Entscheidungen dieses Fachprüfungsausschusses.

§ 47 § 49