Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg
APO-WbK§ 26a Vornote, Prüfungsnote, Abschlussnote
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/26a#abs-1 (1) In jedem Prüfungsfach setzt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer vor dem Termin für die mündliche Prüfung die Vornote fest. Sie beruht auf den Leistungen des dritten und vierten Semesters.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/26a#abs-2 (2) Jede Prüfungsarbeit ist nach Maßgabe des § 26 Abs. 4 mit einer Note zu bewerten (Prüfungsnote).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/26a#abs-3 (3) Die Abschlussnote beruht je zur Hälfte auf der Vornote und auf der Prüfungsnote, in den Fällen des § 26b Abs. 2 und 3 im Verhältnis 5 : 3 : 2 auf der Vornote, der Prüfungsnote und dem Ergebnis der mündlichen Prüfung. Ergeben sich in den Fällen des § 26b Abs. 2 und 3 bei der Berechnung der Abschlussnote Dezimalstellen, so ist bis einschließlich zur Dezimalstelle 5 die bessere Note festzusetzen. Die Abschlussnote wird in das Zeugnis übernommen.