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APO-WbK

§ 13 Ergänzende Bestimmung für behinderte Studierende

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Soweit es die Behinderung einer oder eines Studierenden erfordert, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen; in Prüfungen mit landeseinheitlich gestellten Aufgaben entscheidet an Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters die obere Schulaufsichtsbehörde. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt.

2. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen für Unterricht,

Leistungsbewertung und Prüfung

1. Unterabschnitt

Unterricht und Leistungsbewertung

§ 12 § 14