Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte
APO JFW NRW§ 23 Schriftliche Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%20NRW/23#abs-1 (1) Während der schriftlichen Prüfung sind sechs Aufsichtsarbeiten zu fertigen, und zwar:
1. eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt Familien- und Betreuungsrecht sowie Nachlassrecht,
2. eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt Strafrecht,
3. eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt Kostenrecht,
4. eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt Zivilprozessrecht, Zwangsvollstreckungsrecht und Insolvenzrecht,
5. eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt Grundbuchrecht sowie Handelsrecht und Registerrecht und
6. eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt Justizverwaltungsrecht und öffentliches Dienstrecht.
§ 11 Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%20NRW/23#abs-2 (2) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben einschließlich der für die Prüferinnen und Prüfer unverbindlichen Lösungsvorschläge werden durch das Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen erstellt. In jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. Die Aufgaben können sich auch auf den Umgang mit den anzuwendenden informationstechnischen Programmen beziehen. In diesem Fall sind den Prüflingen die zur Aufgabenbearbeitung erforderlichen technischen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%20NRW/23#abs-3 (3) An einem Tag sollen nicht mehr als zwei Aufgaben bearbeitet werden. Die Zeit zur Lösung der Arbeiten ist nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Aufgabe festzusetzen. Die Dauer der Bearbeitung der Aufgaben an einem Tag soll fünf Stunden nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%20NRW/23#abs-4 (4) Prüflingen mit Behinderungen können, regelmäßig bis spätestens vier Wochen vor den Prüfungsarbeiten, auf Antrag die ihrer Beeinträchtigung angemessenen Erleichterungen gewährt werden. Insbesondere kann die Bearbeitungszeit verlängert werden. Die Dauer des Verlängerungszeitraums soll zwei Stunden pro Tag nicht überschreiten. Über die Anträge entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft. Von einem Prüfling, der einen Nachteilsausgleich begehrt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf dessen Kosten verlangt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%20NRW/23#abs-5 (5) Die Prüflinge haben die Prüfungsarbeiten spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit an die Aufsichtskraft abzugeben. Die Arbeiten sind anstelle des Namens mit der Kennziffer zu versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung vom Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen zugeteilt. Die zu den Kennziffern gehörenden Namen und sonstige Angaben zur Person des Prüflings dürfen den Prüferinnen und Prüfern vor der Begutachtung und Bewertung der Aufsichtsarbeiten nicht bekannt gegeben werden. Kenntnisse über die Person des Prüflings, die eine Prüferin oder ein Prüfer vorher durch die Tätigkeit bei der verwaltungsmäßigen Durchführung des Prüfungsverfahrens oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses erlangt, stehen der Mitwirkung nicht entgegen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%20NRW/23#abs-6 (6) Die Aufsichtskraft fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten kann die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen die zum Ausgleich etwaiger Beeinträchtigungen notwendigen Maßnahmen treffen. Sie oder er kann insbesondere die Bearbeitungszeit verlängern oder für einzelne oder alle Prüflinge die erneute Anfertigung der Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen. Die Berufung auf die Störung ist ausgeschlossen, wenn der Prüfling sie nicht unmittelbar gegenüber der Aufsichtsperson rügt und binnen eines Monats seit ihrem Eintritt schriftlich gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts geltend macht.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%20NRW/23#abs-7 (7) Nach Abschluss der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsaufgaben, die dazu erstellten Lösungsvorschläge, die Arbeiten der Prüflinge, das Verzeichnis der Kennziffern und die Prüfungsniederschriften von der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft in versiegelten Umschlägen den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte zu übersenden. Im Einvernehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte können die Prüfungsarbeiten und Lösungsvorschläge einem Mitglied des Prüfungsausschusses unmittelbar zugeleitet werden, bei Bedarf auch schon vor Abschluss der schriftlichen Prüfung.