Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Ergänzungsprüfung

APE

§ 16 Wiederholung der Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APE/16#abs-1 (1) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Ergänzungsprüfung erstmalig nicht bestanden haben, können zur Ergänzungsprüfung nur noch einmal zum nächsten Prüfungstermin zugelassen werden. Die Ergänzungsprüfung ist in den Fächern der schriftlichen Prüfung im gesamten Umfang zu wiederholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APE/16#abs-2 (2) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Ergänzungsprüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden haben, können auf Antrag die Ergänzungsprüfung zur Verbesserung des Prüfungsergebnisses einmal zum nächsten Prüfungstermin wiederholen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APE/16#abs-3 (3) Schülerinnen und Schüler des doppelqualifizierenden Bildungsgangs Berufsschule Plus können bei der Wiederholung der Ergänzungsprüfung den Zusatzunterricht des dritten Schuljahres freiwillig wiederholen.

§ 15 § 17