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# § 16 APE (Bayern) — Wiederholung der Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Ergänzungsprüfung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Ergänzungsprüfung erstmalig nicht bestanden haben, können zur Ergänzungsprüfung nur noch einmal zum nächsten Prüfungstermin zugelassen werden. Die Ergänzungsprüfung ist in den Fächern der schriftlichen Prüfung im gesamten Umfang zu wiederholen.

(2) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Ergänzungsprüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden haben, können auf Antrag die Ergänzungsprüfung zur Verbesserung des Prüfungsergebnisses einmal zum nächsten Prüfungstermin wiederholen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Schülerinnen und Schüler des doppelqualifizierenden Bildungsgangs Berufsschule Plus können bei der Wiederholung der Ergänzungsprüfung den Zusatzunterricht des dritten Schuljahres freiwillig wiederholen.

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Zitiervorschlag: § 16 APE (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APE/16

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