Gesetze / Gesetz zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
APAstErG§ 5 Übergang der im Bereich der Aufsicht über die Prüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse tätigen Wirtschaftsprüfer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APAstErG/5#abs-1 (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle tritt zum 17. Juni 2016 kraft Gesetzes und nach Maßgabe der folgenden Absätze in die Rechte und Pflichten der zu diesem Zeitpunkt zwischen der Wirtschaftsprüferkammer und den übergehenden Beschäftigten bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APAstErG/5#abs-2 (2) Als übergehende Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 gelten
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APAstErG/5#abs-3 (3) Für die übergegangenen Beschäftigten nach Absatz 2 gelten die bisherigen Arbeitsverträge fort.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APAstErG/5#abs-4 (4) Ein Widerspruchsrecht der übergehenden Beschäftigten nach Absatz 2 gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse ist ausgeschlossen.