Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

AP-mDBGSV

§ 26 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AP-mDBGSV/26#abs-1 (1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines Zeugnisses einer Ärztin oder eines Arztes in der Bundespolizei nachzuweisen; ein privatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AP-mDBGSV/26#abs-2 (2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AP-mDBGSV/26#abs-3 (3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchen Zeitpunkten sie nachgeholt werden, und entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AP-mDBGSV/26#abs-4 (4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schriftliche, mündliche oder praktische Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 25 § 27