Gesetze / Einführungsgesetz zur Abgabenordnung

EGAO

Art 97 § 29 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen

Stand: 10.06.2019

Bund

§ 163 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist für nach dem 31. Dezember 2016 getroffene Billigkeitsmaßnahmen auch dann anzuwenden, wenn sie Besteuerungszeiträume oder Besteuerungszeitpunkte betreffen, die vor dem 1. Januar 2017 abgelaufen oder eingetreten sind.

Art 97 § 28 Art 97 § 30