Gesetze / Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
EGAOArt 97 § 29 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
Stand: 10.06.2019
§ 163 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist für nach dem 31. Dezember 2016 getroffene Billigkeitsmaßnahmen auch dann anzuwenden, wenn sie Besteuerungszeiträume oder Besteuerungszeitpunkte betreffen, die vor dem 1. Januar 2017 abgelaufen oder eingetreten sind.