Gesetze / Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
EGAOArt 97 § 1f Satzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- FG Hessen, 26.02.2020 – 4 K 594/18Zitiert von 3
- BFH, 26.08.2021 – V R 11/20Formelle Satzungsmäßigkeit und VermögensbindungZitiert von 13
- BFH, 25.10.2016 – I R 54/14Persönliche Körperschaftsteuerpflicht und Gemeinnützigkeit eines ausländischem Recht unterliegenden CollegesZitiert von 18
- FG Berlin-Brandenburg, 24.07.2014 – 4 K 12276/11Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/97-1f#abs-1 (1) § 62 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gilt für alle staatlich beaufsichtigten Stiftungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet werden. § 62 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei den von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verwalteten unselbständigen Stiftungen und bei geistlichen Genossenschaften (Orden, Kongregationen), die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/97-1f#abs-2 (2) § 60 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist auf Körperschaften, die nach dem 31. Dezember 2008 gegründet werden, sowie auf Satzungsänderungen bestehender Körperschaften, die nach dem 31. Dezember 2008 wirksam werden, anzuwenden.