Gesetze / Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
EGAOArt 97 § 1b Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
Stand: 07.01.2026
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- FG Hessen, 26.04.2012 – 4 K 2789/11Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/97-1b#abs-1 (1) § 64 Absatz 6 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) ist ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/97-1b#abs-2 (2) § 64 Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2026 anzuwenden.