Gesetze / Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
EGAOArt 97 § 18b Zuständigkeit für Klagen nach § 32i Absatz 2 der Abgabenordnung
Stand: 23.12.2022
§ 32i Absatz 5 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung ist auf alle nach dem 20. Dezember 2022 anhängig gewordenen Klagen anzuwenden.