Gesetze / Einführungsgesetz zur Abgabenordnung

EGAO

Art 97 § 17a Kosten der Vollstreckung

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Höhe der Gebühren und Auslagen im Vollstreckungsverfahren richtet sich nach dem Recht, das in dem Zeitpunkt gilt, in dem der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenordnung die Entstehung der Gebühr oder der Auslage knüpft.

Art 97 § 17 Art 97 § 17b