Gesetze / Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
EGAOArt 97 § 16 Säumniszuschläge
Stand: 10.06.2019
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- BFH, 18.05.2011 – VII B 132/10(Revisionszulassung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung - Entstehung von Säumniszuschlägen bei Haftung nach § 69 AO)
- VG Braunschweig, 09.04.2002 – 8 B 107/02
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/97-16#abs-1 (1) Die Vorschriften des § 240 der Abgabenordnung über Säumniszuschläge sind erstmals auf Säumniszuschläge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 verwirkt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/97-16#abs-2 (2) Bis zum 31. Dezember 1980 gilt für die Anwendung des § 240 der Abgabenordnung bei den Finanzämtern, die von den obersten Finanzbehörden der Länder dazu bestimmt sind, Rationalisierungsversuche im Erhebungsverfahren durchzuführen, folgendes:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/97-16#abs-3 (3) Die Vorschrift des § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) ist erstmals auf Säumniszuschläge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 verwirkt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/97-16#abs-4 (4) § 240 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1496) ist erstmals auf Säumniszuschläge anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1998 entstehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/97-16#abs-5 (5) § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung von Artikel 23 Nr. 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) gilt erstmals für Säumniszuschläge, die nach dem 31. Dezember 2001 entstehen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/97-16#abs-6 (6) § 240 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) gilt erstmals, wenn die Steuer, die zurückzuzahlende Steuervergütung oder die Haftungsschuld nach dem 31. Dezember 2003 fällig geworden ist.