Gesetze / Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung

V zu § 180 Abs. 2 AO

§ 7 Außenprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO1977%C2%A7180Abs2V/7#abs-1 (1) Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Verfahrensbeteiligten zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO1977%C2%A7180Abs2V/7#abs-2 (2) Die Prüfungsanordnung ist dem Verfahrensbeteiligten bekanntzugeben, bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden soll.

§ 6 § 8