Gesetze / Allgemeines Magnetschwebebahngesetz
AMbG§ 15 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Stand: 10.06.2019
Die auf § 14 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.