Gesetze / Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln

AMSachKV

§ 7 Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMSachKV/7#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMSachKV/7#abs-2 (2) Nach Beendigung der Prüfung hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich eine Bescheinigung auszuhändigen, ob er die Prüfung "bestanden" oder "nicht bestanden" hat. Im Falle einer mündlichen Prüfung soll der Prüfungsausschuß das Ergebnis dem Teilnehmer bereits am Prüfungstag mitteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMSachKV/7#abs-3 (3) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Behörde ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AMSachKV/7#abs-4 (4) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Behörde einen schriftlichen Bescheid. Auf die Vorschriften über die Wiederholungsprüfung in § 8 ist hinzuweisen.

§ 6 § 8