Gesetze / Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel
AMRadV§ 1 Verkehrsfähigkeit von Arzneimitteln, die mit ionisierenden Strahlen behandelt worden sind
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMRadV/1#abs-1 (1) Das Verkehrsverbot des § 7 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes gilt nicht für Arzneimittel, bei deren Herstellung Elektronen-, Gamma- oder Röntgenstrahlen für messtechnische Zwecke verwendet worden sind, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMRadV/1#abs-2 (2) Das Verkehrsverbot des § 7 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes gilt nicht für Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Arzneimittelgesetzes, bei deren Herstellung Elektronen-, Gamma- oder Röntgenstrahlen zur Verminderung der Keimzahl oder zur Inaktivierung von Blutbestandteilen oder Tumormaterial oder zur Modifizierung von Bestandteilen verwendet worden sind, wenn
Einer Zulassung nach Satz 1 Nr. 4 bedarf es nicht für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMRadV/1#abs-3 (3) Die Vorschriften des Vierten Abschnittes des Arzneimittelgesetzes über die Zulassung finden entsprechende Anwendung auf Arzneimittel im Sinne des
sofern bei ihrer Herstellung Elektronen-, Gamma- oder Röntgenstrahlen zur Verminderung der Keimzahl oder zur Inaktivierung von Blutbestandteilen oder zur Modifizierung von Bestandteilen verwendet worden sind.
Änderungsverlauf
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2757)
BGBl. 2017 I S. 2757
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