Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 82 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen die Vorschriften der vorangegangenen Kapitel für Sachverhalte, die von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften der vorangegangenen Kapitel an nicht mehr oder nur noch übergangsweise eintreten können.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 82 ALG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 28.03.2000 – B 10 LW 2/99 RZitiert von 3
- BSG, 28.03.2000 – B 10 LW 4/99 RZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 82 geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
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07.08.1996 Ausfertigung
§ 82 geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I 1254)
BGBl. 1996 I S. 1254
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.