Gesetze / Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29. Juni 2015 zur Gründung der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank

AIIBÜbkG

Artikel 4

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AIIB%C3%9CbkG/4#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AIIB%C3%9CbkG/4#abs-2 (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 59 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Artikel 3