Gesetze / Außenhandelsstatistikgesetz
AHStatG§ 19 Bußgeldvorschrift
Stand: 01.01.2022
Ordnungswidriges Handeln nach § 23 Absatz 1 und 2 des Bundesstatistikgesetzes kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Gesetze / Außenhandelsstatistikgesetz
AHStatGStand: 01.01.2022
Ordnungswidriges Handeln nach § 23 Absatz 1 und 2 des Bundesstatistikgesetzes kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.