Gesetze / Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
AHStatDV§ 7 Verfahren bei statistischen Anmeldungen/Anmeldeverfahren
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/7#abs-1 (1) Die Anmeldung von Warenverkehren beim Statistischen Bundesamt erfolgt elektronisch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/7#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 kann das Statistische Bundesamt Warenverkehre von der Pflicht zur elektronischen Anmeldung befreien, wenn für die Warenverkehre keine schriftliche oder elektronische Zollanmeldung erforderlich ist. In diesen Fällen ist die Anmeldung schriftlich möglich. Für die schriftliche und elektronische Anmeldung gelten die gleichen Anmeldefristen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/7#abs-3 (3) Das Statistische Bundesamt darf abweichend von § 11 Absatz 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes längere Anmeldefristen gewähren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/7#abs-4 (4) Das Statistische Bundesamt darf Erleichterungen hinsichtlich der Anmeldung mehrerer Sendungen in einer einzigen Warenposition gewähren. Waren dürfen jedoch nur dann gemeinsam in einer einzigen Warenposition in einem Bezugszeitraum angemeldet werden, wenn
Zusammenstellungen nach § 30 bleiben von Satz 1 unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/7#abs-5 (5) Fehlanzeigen nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Außenhandelsstatistikgesetzes sind elektronisch abzugeben.