Gesetze / Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung

AHStatDV

§ 28 Verwendung von genehmigungspflichtigen Sammelwarennummern

Stand: 01.01.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/28#abs-1 (1) Das Statistische Bundesamt kann eine vereinfachte Anmeldung unter Verwendung einer Sammelwarennummer der Kapitel 98 (§ 29) oder Kapitel 99 (§ 30) des Warenverzeichnisses genehmigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/28#abs-2 (2) Die zu verwendenden Warennummern aus Kapitel 99 für die in § 30 Absatz 3 Nummer 1 und 2 genannten Vereinfachungen sowie für Vereinfachungen auf Grundlage von Anhang 5 Abschnitt 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 richten sich nach Anlage 1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/28#abs-3 (3) Die Genehmigung der vereinfachten Anmeldung unter Verwendung einer Sammelwarennummer unterbleibt, sofern die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Qualität der Ergebnisse der Außenhandelsstatistik nicht mehr gewährleistet werden können.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/28#abs-4 (4) Der Importeur im Intrahandel oder der Exporteur hat die Genehmigung der vereinfachten Anmeldung unter Verwendung einer Sammelwarennummer schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Im Antrag ist die Umsatzsteuernummer (im Intrahandel) oder die EORI-Nummer (im Extrahandel) anzugeben sowie die Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen mittels geeigneter Unterlagen zu belegen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/28#abs-5 (5) Die Genehmigung ist nicht übertragbar.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/28#abs-6 (6) Für die Genehmigung der vereinfachten Anmeldung unter Verwendung einer Sammelwarennummer kann das Statistische Bundesamt weitere Kriterien festlegen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/28#abs-7 (7) Das Statistische Bundesamt kann die Verwendung von Sammelwarennummern bei der vereinfachten Anmeldung untersagen, wenn diese widerrechtlich verwendet wurden.

§ 27 § 29