Gesetze / Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
AHStatDV§ 13 Lieferbedingungen
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2022
Die Lieferbedingungen eines Warenverkehrs sind in der Extrahandelsstatistik mit den Bezeichnungen nach Anhang B Titel II Datenelement Nummer 14 01 000 000 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in der jeweils geltenden Fassung anzugeben.