Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)

AG_SGBXII

§ 6 Heranziehung von Ämtern und amtsfreien Gemeinden durch die Landkreise

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AG_SGBXII/6#abs-1 (1) Die Landkreise können durch Satzung bestimmen, dass Ämter und amtsfreie Gemeinden Aufgaben durchführen, die den Landkreisen als örtliche Träger der Sozialhilfe obliegen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist. Dabei können die Ämter und amtsfreien Gemeinden im eigenen Namen entscheiden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AG_SGBXII/6#abs-2 (2) Die Landkreise können Ämter und amtsfreie Gemeinden für Einzelfälle beauftragen, Aufgaben, die den Landkreisen als örtliche Träger der Sozialhilfe obliegen, durchzuführen und dabei im Namen des Landkreises zu entscheiden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AG_SGBXII/6#abs-3 (3) Werden nach Absatz 1 oder Absatz 2 Aufgaben von Ämtern und amtsfreien Gemeinden durchgeführt, hat der Landkreis die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Die Erstattung von Personal- und Sachkosten erfolgt durch pauschale Abgeltung und ist in der nach Absatz 1 zu erlassenden Satzung beziehungsweise auf Grundlage der nach Absatz 2 zu schließenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu regeln.

§ 5 § 7