Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
AGTierNebG§ 11 (Inkrafttreten)
Stand: 21.08.2026
Für § 11 AGTierNebG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.