Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes

AGTPG

Art 7 Aufgaben

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGTPG/7#abs-1 (1) Im Rahmen der nach § 9b Abs. 2 TPG übertragenen Aufgaben hat der Transplantationsbeauftragte insbesondere

1. die Krankenhausleitung in allen Belangen der Organspende zu beraten,

2. die für die Organspende zu leistende Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit in ihrem Bereich zu koordinieren,

3. die Tätigkeit der Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Koordinierungsstelle vor Ort zu unterstützen, insbesondere an der Organisation der Organentnahme mitzuwirken, und

4. im Zusammenwirken mit dem zuständigen Mitarbeiter oder der zuständigen Mitarbeiterin der Koordinierungsstelle eine soweit möglich interdisziplinäre Betreuung der Angehörigen des potentiellen Organspenders oder der potentiellen Organspenderin sicherzustellen.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 sollen Transplantationsbeauftragte insbesondere das Intensivpflegepersonal einbeziehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGTPG/7#abs-2 (2) Die Transplantationsbeauftragten sind verpflichtet, regelmäßig im erforderlichen Umfang an fachspezifischen Fort- und Weiterbildungen teilzunehmen.

Art 6 Art 8