Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes

AGTPG

Art 4 Finanzierung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGTPG/4#abs-1 (1) Für jede abschließende Stellungnahme einer Kommission zur Prüfung der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Lebendspende erhält jedes ihrer Mitglieder von der Bayerischen Landesärztekammer eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 260 €.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGTPG/4#abs-2 (2) Jedes Transplantationszentrum ist verpflichtet, an die Bayerische Landesärztekammer für jede abschließende Stellungnahme einer Kommission 1 200 € zu zahlen, wenn aufgrund dieser Stellungnahme an diesem Transplantationszentrum eine Transplantation durchgeführt wird.

Art 3 Art 5