Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes

AGTPG

Art 1 Zuständigkeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGTPG/1#abs-1 (1) Für die Aufklärung der Bevölkerung nach § 2 Abs. 1 des Transplantationsgesetzes (TPG) sind zuständig:

1. die allgemeinen staatlichen und die kommunalen Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes,

2. die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen,

3. die Bayerische Landesärztekammer,

4. die Bayerische Landesapothekerkammer,

5. die Krankenhäuser,

6. die Deutsche Stiftung Organtransplantation, Region Bayern sowie

7. die Transplantationsbeauftragten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGTPG/1#abs-2 (2) Zuständige Behörde nach § 9a Abs. 1 Satz 2 TPG ist das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (Staatsministerium).

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