Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsgesetz Rundfunkgebühren
AGStVRundfGebArt 1 (Zu Art. 8 Abs. 5)
Stand: 25.08.2026
Rückständige Rundfunkgebühren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 entstanden sind, werden im Verwaltungszwangsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben. Der Bayerische Rundfunk ist befugt, für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenforderungen Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses zu setzen. Bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.
[Amtl. Anm.:] BayRS 2010-2-I