Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

AGSG

Art 98 Zuständigkeit für den Vollzug des Bundesvertriebenengesetzes

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/98#abs-1 (1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Stellen zum Vollzug des Bundesvertriebenengesetzes zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/98#abs-2 (2) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Übernahme, Verteilung und vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern und Spätaussiedlerinnen und ihren gemeinsam eintreffenden Familienangehörigen nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes sowie ihren nachzugsberechtigten Familienangehörigen insbesondere nach § 28 des Aufenthaltsgesetzes im Freistaat Bayern zu regeln.

Art 97 Art 99