Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G
AGSGArt 91 Aufsicht und Eingaben
Stand: 25.08.2026
Art. 14 gilt hinsichtlich der Tätigkeit der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe entsprechend, soweit Normen des Sozialhilferechts betroffen sind.