Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G
AGSGArt 66b Abweichendes Landesrecht
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/66b#abs-1 (1) Abweichend von § 46 Abs. 5 Satz 1 SGB IX können die beteiligten Rehabilitationsträger und Verbände der Leistungserbringer bei Entgelten für Komplexleistungen in interdisziplinären Frühförderstellen Einzelleistungsvergütungen vereinbaren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/66b#abs-2 (2) Abweichend von § 128 Abs. 1 Satz 1 SGB IX kann eine Prüfung der Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen auch ohne tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durchgeführt werden.