Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

AGSG

Art 50 Geltendmachung des Kostenbeitrags

Stand: 25.08.2026

Bayern

Besteht der Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII in regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, so kann der öffentliche Träger der Jugendhilfe im Leistungsbescheid auch künftig fällig werdende Ansprüche geltend machen. Zugleich mit der Pfändung fälliger Ansprüche kann auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.

Art 49b Art 51