Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G
AGSGArt 49 Festsetzung des Barbetrags
Stand: 25.08.2026
Zuständige Behörde im Sinn des § 39 Abs. 2 Satz 3 und des § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII ist das Staatsministerium. Es setzt die Barbeträge fest.