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Art 49 AGSG (Bayern) — Festsetzung des Barbetrags

Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Behörde im Sinn des § 39 Abs. 2 Satz 3 und des § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII ist das Staatsministerium. Es setzt die Barbeträge fest.