Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

AGSG

Art 34 Pflegeerlaubnis

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/34#abs-1 (1) Die Pflegeerlaubnis nach § 44 Abs. 1 SGB VIII ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Jugendamt zu beantragen. Sie ist schriftlich zu erteilen und gilt nur für die in ihr bezeichneten Kinder und Jugendlichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/34#abs-2 (2) Die Pflegeerlaubnis soll bei gleich geeigneten Personen vorzugsweise Eheleuten, sie kann auch Einzelpersonen erteilt werden. Der Altersunterschied zwischen Pflegepersonen und dem Kind oder dem oder der Jugendlichen soll einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechen.

Art 33 Art 35