Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G
AGSGArt 34 Pflegeerlaubnis
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/34#abs-1 (1) Die Pflegeerlaubnis nach § 44 Abs. 1 SGB VIII ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Jugendamt zu beantragen. Sie ist schriftlich zu erteilen und gilt nur für die in ihr bezeichneten Kinder und Jugendlichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/34#abs-2 (2) Die Pflegeerlaubnis soll bei gleich geeigneten Personen vorzugsweise Eheleuten, sie kann auch Einzelpersonen erteilt werden. Der Altersunterschied zwischen Pflegepersonen und dem Kind oder dem oder der Jugendlichen soll einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechen.