Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

AGSG

Art 20 Aufgabe der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses üben ihre Tätigkeit zum Wohle aller junger Menschen sowie ihrer Familien im Jugendamtsbezirk aus. Die stimmberechtigten Mitglieder sind bei der Stimmabgabe an Weisungen und Aufträge nicht gebunden.

Art 19 Art 21