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Art 20 AGSG (Bayern) — Aufgabe der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses üben ihre Tätigkeit zum Wohle aller junger Menschen sowie ihrer Familien im Jugendamtsbezirk aus. Die stimmberechtigten Mitglieder sind bei der Stimmabgabe an Weisungen und Aufträge nicht gebunden.