Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G
AGSGArt 114 Anerkennungsverfahren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/114#abs-1 (1) Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind Nachweise beizufügen, dass die in Art. 112 Abs. 2 genannten Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. Hat die Behörde über einen Antrag auf Anerkennung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Antrags einschließlich der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Art. 71a bis 71e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/114#abs-2 (2) Die Stelle ist verpflichtet, die zuständige Behörde über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach Art. 112 Abs. 2 zu unterrichten. Die Behörde kann verlangen, dass der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.