Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern
AGO§ 7 Besucherverkehr
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/7#abs-1 (1) Für die Bürger sollen nur kurze Wartezeiten und möglichst wenig Anlaufstellen entstehen. Organisationseinheiten mit erheblichem Besucherverkehr sollen im Dienstgebäude so untergebracht werden, dass sie auf kurzen Wegen leicht erreicht werden können. Den Besuchern sollen ansprechende Wartebereiche zur Verfügung stehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/7#abs-2 (2) Werdende Mütter, Besucher mit Kleinkindern, Schwerbehinderte und Bürger, denen aus ersichtlich gesundheitlichen Gründen keine längere Wartezeit zugemutet werden kann, haben den Vortritt vor anderen Besuchern. Hierauf soll in den Wartebereichen gut sichtbar hingewiesen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/7#abs-3 (3) Mitgliedern des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags und des Bayerischen Landtags ist Schutz und auf Ersuchen Hilfe zu gewähren. Sie sind bevorzugt und auch außerhalb der Öffnungszeiten zu empfangen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/7#abs-4 (4) Die Dienstgebäude werden gekennzeichnet. Im gesamten Dienstgebäude sind einheitliche und übersichtliche Orientierungshilfen anzubringen.