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# § 7 AGO (Bayern) — Besucherverkehr

Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Bürger sollen nur kurze Wartezeiten und möglichst wenig Anlaufstellen entstehen. Organisationseinheiten mit erheblichem Besucherverkehr sollen im Dienstgebäude so untergebracht werden, dass sie auf kurzen Wegen leicht erreicht werden können. Den Besuchern sollen ansprechende Wartebereiche zur Verfügung stehen.

(2) Werdende Mütter, Besucher mit Kleinkindern, Schwerbehinderte und Bürger, denen aus ersichtlich gesundheitlichen Gründen keine längere Wartezeit zugemutet werden kann, haben den Vortritt vor anderen Besuchern. Hierauf soll in den Wartebereichen gut sichtbar hingewiesen werden.

(3) Mitgliedern des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags und des Bayerischen Landtags ist Schutz und auf Ersuchen Hilfe zu gewähren. Sie sind bevorzugt und auch außerhalb der Öffnungszeiten zu empfangen.

(4) Die Dienstgebäude werden gekennzeichnet. Im gesamten Dienstgebäude sind einheitliche und übersichtliche Orientierungshilfen anzubringen.

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Zitiervorschlag: § 7 AGO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/7

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