Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern

AGO

§ 35 Dienstausweise

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/35#abs-1 (1) Beschäftigte, die regelmäßig Außendienst wahrnehmen, sollen einen Dienstausweis erhalten und sich damit erforderlichenfalls im Außendienst unaufgefordert ausweisen. Sonstige Beschäftigte können einen Dienstausweis erhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/35#abs-2 (2) Dienstausweise sollen den Vor- und Zunamen, die Beschäftigungsbehörde, ein Lichtbild und die Unterschrift des Beschäftigten enthalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/35#abs-3 (3) Beim Ausscheiden aus der Beschäftigungsbehörde ist der Dienstausweis unaufgefordert der ausstellenden Behörde zurückzugeben. Der Verlust des Dienstausweises ist der ausstellenden Behörde unverzüglich anzuzeigen; er wird nicht veröffentlicht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/35#abs-4 (4) Über die ausgegebenen Dienstausweise ist ein Verzeichnis zu führen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/35#abs-5 (5) Dienstausweise mit einem elektronischen Speicher können für weitere Funktionen verwendet werden (z.B. Zugangssysteme, digitale Signatur). Die Beschäftigten sind über die weiteren Funktionen, insbesondere über den Umfang der Datenspeicherung in geeigneter Form zu informieren.

§ 34 § 36