Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern

AGO

§ 27 Schriftgutverwaltung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/27#abs-1 (1) Sachlich zusammengehörige Dokumente sollen innerhalb der Akten vorgangsweise und innerhalb eines Vorgangs in zeitlicher Reihenfolge abgelegt werden. Die Vorgänge werden nach einem Aktenplan verwaltet und aufbewahrt. Für zusammenhängende Verwaltungsbereiche sollen einheitliche Aktenpläne eingeführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/27#abs-2 (2) Vorgänge sind nach Abschluss der Bearbeitung bis zu ihrer Aussonderung so aufzubewahren, dass die datenschutzrechtlichen Anforderungen gewahrt werden, sie nicht verändert werden können, sie jederzeit wiederherstellbar sind und Berechtigte stets darauf zugreifen können.

§ 26 § 28